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Es ist keine Vorauszahlung erforderlich.




Dodge Charger 1968 Oldtimer (Cobra, Hellcat, Dodge, Mustang, Oldtimer)
Beschreibung
Das Urmodell eines Musclecars!!
Ab sofort könnt Ihr exklusiv bei uns den Dodge Charger buchen. Allein der Name Dodge weckt bei Musclecar Fans wahre Bgeisterung. Neben einem brachialen Sound, sorgt der 7,2 Liter Motor für wahre Gänsehaut. Hier könnt Ihr den
DODGE Charger für einen Tag oder Wochenende mieten.
Mietbar ab 25Jahren mit 7Jahren Führerschein
1Fahrer + 1Beifahrer
KEINE KINDER!
Vollkasko versichert mit 5.000€ SB
Kaution 1.000€
Mietpreise Dodge Charger
1 Tag (8Std) 299€ (inkl. 150km)
1 Tag (23Std) 399€ (inkl. 200km)
3 Tage (Mo-Fr) 899€ (inkl. 600km)
3 Tage (Fr-So) 999€ (inkl. 600km)
7 Tage 1599€ (inkl. 1000km)
Langzeitmieten auf Anfrage
Zusatzkilometer 1,70 €
Vorab Paket (50Km) 75 €
ACHTUNG: KEINERLEI Schmuck (Blumen, Gestecke, Schleifen, etc) erlaubt!!
Mietbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen
Mietgegenstand, Berechtigter Fahrer, Unzulässige Nutzungen, Auslandsfahrten
(1) Der konkrete Mietgegenstand wird im Mietvertrag benannt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(2) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs neben einer zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis einen Personalausweis vorlegen. Der Mieter muß bereits 3 Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins Kl. 1 bzw. A sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbeschränkungen kann vor Reservierung telefonisch erfragt werden.
(3) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. von dem im Vertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Im letztgenannten Fall hat der Mieter das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
(4) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und nur innerhalb Deutschlands benutzt werden. Nicht benutzt werden darf das Fahrzeug insbesondere für motorsportliche Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings und zur Weitervermietung.
Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Einzugsermächtigung
(1) Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Neben dem Basismietpreis kann eine Vergütung für Sonderleistungen (Kosten für Reinigung, Überführung, Abholung, Kraftstoffe, Servicegebühren, Zubehör, Mehrkilometer etc. ) fällig werden. Der Mietpreis und die Kaution kann in bar geleistet werden oder wird der Kreditkarte des Mieters belastet. Der gesamte Mietpreis zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu Beginn des Mietzeitraums zu leisten. Eine Rückerstattung bei frühzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt nicht,
(2) Bei Beginn der Mietzeit ist vom Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit eine Geldsumme in Höhe des Mietpreises zu leisten. Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe berechnet.
(3) Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich, alle Mietfahrzeugkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag genannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
3. Reservierung, Übernahme, Stornierung, Kündigung
(1) Die Reservierung eines Fahrzeuges kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Bis drei Tagen vor Mietbeginn ist eine Stornierung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr i.H.v. 30 % des Mietpreises möglich.
(2) Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Wird das Fahrzeug nicht bis spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit übernommen, sind wir an die Reservierung nicht mehr gebunden. Der volle Mietpreis wird für diesen Fall fällig, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.
(3) Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
Versicherung
(1) Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von Euro 50 Millionen. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf Euro 8 Millionen und ist auf Europa beschränkt.
Unfälle, Obliegenheit, Anzeigepflicht
(1) Miete des Fahrzeugs haben nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Bild oder sonstigen Schadensfall unverzüglich die Polizei zu verständigen; dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
(2) Der Mieter hat die Vermieterin während der Mietzeit bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs unverzüglich über alle zur Beschädigung des Fahrzeugs führenden Umstände zu unterrichten.
Reparaturen, Fahrzeugzustand
Während der Mietzeit für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendige Reparaturen dürfen vom Mieter bis max. Euro 100 beauftragt werden; darüber hinausgehende Reparaturen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
Rückgabe Des Fahrzeuges
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten zurückzugeben; setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
(2) Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben; ist dies nicht der Fall, wird die Vermieterin das Fahrzeug betanken und die Kraftstoffkosten sowie eine Handlingspauschale in Höhe von Euro 20 in Rechnung stellen.
(3) Wird das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer vom Mieter nicht an die Vermieterin zurückgegeben so ist diese unabhängig von der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
Haftung Der Vermieterin
(1) Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
(2) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Mieter regelmäßig vertrauen dürfen, so ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Mieter Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
(3) Weitergehende Haftungsansprüche gegen die Vermieterin bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Mieter gegen uns erhobenen Ansprüche.
Haftung Des Mieters
(1) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
(2) In dem Mietpreis ist das Entgelt für den Haftungsausschluss des Mieters für aus Unfällen resultierende Schäden der Vermieterin enthalten.durch Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes auszuschließen. Diese Haftungsfreistellung entspricht dem Grundgedanken einer Vollkaskoversicherung und gilt nur für den Mietvertragszeitraum und ausschließlich für den Mieter und den berechtigten Fahrer. Der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer haften in diesem Fall für Schäden nur bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Wurde der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, besteht die vertragliche Haftungsfreistellung nicht. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung im Rahmen der Haftungsfreistellung anteilig in Abhängigkeit des Verschuldens zu kürzen.
(3) Im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, insbesondere nach Ziff. 5 dieser Allgemeinen Vermietbedingungen besteht kein Anspruch auf Haftungsfreistellung, ebenso wenig im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung. Im letzteren Fall ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen. Abweichend hiervon ist die Vermieterin jedoch zur Haftungsfreistellung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit nicht arglistig erfolgte und weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist.
(4) Die Höhe des zusätzlichen Entgelts sowie die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ergibt sich aus dem jeweils zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preislisten.
(5) Für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter unbeschränkt; dies gilt auch für Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Insbesondere stellt der Mieter die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich von Verstößen von der Vermieterin erheben.
(6) Der Mieter verpflichtet sich, das ihm zur Verfügung gestellte Felgenschloß, bei jeglichem abstellen und verlassen des Motorrades, in vorgeschriebener Weise anzulegen.
Rezensionen
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